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RG, 28.03.1923 - III 158/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Schließt die gegenüber einem Teilnehmer entfaltete Tätigkeit als Beamter der Staatsanwaltschaft von der Ausübung des Richteramts gegen einen anderen Teilnehmer derselben Tat aus, insbesondere auch dann, wenn auf letzteren sich das Verfahren zur Zeit jener Tätigkeit noch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 57, 275
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78
Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des …
Dabei ist unter der Sache grundsätzlich das Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat (RGSt 17, 173, 174; 57, 275, 276). - BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 08.08.1952 - 1 StR 334/52
Rechtsmittel
Von der Ausübung des Richteramtes ist nach § 22 Nr. 4 StPO ein Richter auch dann ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft nur die von dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter entworfenen Verfügungen über die Rücknahme des Steckbriefs gegen den Angeklagten und die Rücknahmenachricht an das Strafregister in Vertretung des zuständigen Abteilungsleiters unterzeichnet hat (im Anschluss an RGSt 7, 236; 28, 53; 57, 275). - BGH, 07.08.1973 - 1 StR 219/73
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens
Sachgleichheit ist nicht ausnahmslos Tatgleichheit (RGSt 57, 275, 276; BGHSt 9, 193). - BGH, 29.01.1968 - 2 StR 519/67
Einzelerschiessungen von jüdischen Lagerinsassen der ZAL Boryslaw und Drohobycz
Danach gehört es nicht zum Begriff der "Sache" im Sinne dieser Vorschrift, dass sich Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen denselben Beschuldigten richten; unbedingte Voraussetzung ist nicht einmal Tatgleichheit im Sinne des § 264 StPO (vgl. RGSt. 57, 275; BGHSt 9, 193).